So entsteht ein UGC-Video im Auftrag
UGC steht für User Generated Content. Im Auftrag filmt ein Creator mit dem Handy und spricht in eigenen Worten über dein Angebot. Das wirkt wie ein Alltagsbeitrag, ist aber bezahlte Arbeit.
- Creator finden: über Vermittlung, Agentur oder direkt.
- Briefing und Vertrag: Botschaft, Pflichtaussagen, Tabus, Länge, Format und Nutzungsrechte.
- Zugang: Produkt, Testzugang oder Gespräch, damit der Creator das Angebot versteht.
- Dreh: Der Creator filmt und schickt Rohmaterial oder eine geschnittene Fassung.
- Schnitt: Untertitel, Einblendungen und Musik, durch Creator oder Editor.
- Freigabe: Du prüfst das Video und setzt es in den vereinbarten Kanälen ein.
Je komplexer das Angebot, desto mehr hängt am Briefing. Versteht ein Creator dein Produkt nicht, kann das Video vage oder falsch klingen.
Wann ein UGC-Video besser passt
UGC hat echte Stärken, vor allem in Social-Anzeigen:
- Nahbarkeit: Ein Mensch spricht in eigenen Worten. Das wirkt persönlich.
- Produkt in Anwendung: Eine Person zeigt, wie sie eine Software bedient.
- Varianten: Verschiedene Creator und Einstiege lassen sich in Anzeigen nebeneinander testen.
- Aktualität: Neuigkeiten und Messe-Eindrücke sind mit dem Handy schnell gefilmt.
Lebt dein Auftritt von einer Person, ersetzt ein gestalteter Film diese Nähe nicht.
Wann ein Erklärfilm von sechzigsekunden passt
Ein Erklärfilm passt, wenn die Hürde im Verständnis liegt, etwa bei mehreren Schritten oder abstrakten Teilen, die man nicht filmen kann. Prozesse, Datenflüsse und Rollen lassen sich als Bild und Bewegung gestalten.
Im Storyboard steht jede Szene mit Bild und Sprechertext fest, bevor produziert wird.
Aufwand, Rechte und Kennzeichnung
Bei UGC liegt dein Aufwand in Auswahl und Abstimmung. Jede neue Variante braucht ihr eigenes Briefing und ihre Freigabe.
Urheber ist meist der Creator. Nutzen darfst du das Video, soweit er dir Rechte einräumt: ausschließlich oder nicht, auch begrenzt nach Zeit, Raum und Inhalt (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG). Nennt der Vertrag die Nutzungsarten nicht einzeln, entscheidet der gemeinsame Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Frag vorab, ob bezahlte Anzeigen erlaubt sind und wie lange.
Ein Video mit einem erkennbaren Menschen darf nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden (§ 22 KUG). Wird der Creator für die Aufnahme bezahlt, gilt seine Einwilligung im Zweifel als erteilt. Halte sie im Vertrag fest. Filmt er Kollegen oder Kunden, brauchst du in der Regel auch deren Einwilligung.
Wirbt ein Creator für dich, muss der kommerzielle Zweck erkennbar sein, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG). Bekommt er Geld oder eine andere Gegenleistung, wird das vermutet. Das gilt auch, wenn Unternehmen die Zielgruppe sind.
Dieser Abschnitt gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Für Filme von sechzigsekunden steht der Nutzungsumfang in den AGB.
UGC-Video und Erklärfilm kombinieren
Der Erklärfilm ist der Kern und erklärt dein Angebot in 60 Sekunden. Das UGC-Video ist die Variante für Anzeigen: Ein Creator greift die Botschaft auf und erzählt sie im Feed mit eigenen Worten.
Nimm die Kernaussage des freigegebenen Films als Briefing für den Creator, dann sagen beide dasselbe. Der Film selbst kann in 9:16 ebenfalls als Anzeige laufen. Welches Format wohin gehört, steht unter Videoformate 16:9 und 9:16. Für den Einsatz im Feed hilft Video im B2B-Feed.
So läuft es bei sechzigsekunden
Drei feste Schritte, gestaltet statt gedreht.
- Schritt 1:InterviewStatt ein Creator-Briefing zu schreiben, erzählst du von Angebot und Zielgruppe: etwa 4 Minuten Sprechzeit, wann du willst.
- Schritt 2:Storyboard-CallIm Call zeigen wir dir Szene für Szene, was dein Film sagt. Das Storyboard geht nie per Mail raus. Beauftragt wird erst nach deiner Freigabe.
- Schritt 3:Film in 7 Werktagen*Ab vollständigem Interview und Storyboard-Freigabe animieren und vertonen wir den Film. Für Feed und Website liegt er in 9:16 und 16:9 vor, eine Korrekturrunde ist dabei.
Fragen und Antworten
Was bedeutet UGC im B2B?
UGC steht für User Generated Content. Im B2B zeigt ein beauftragter Creator dein Angebot mit eigenen Worten vor der Handykamera, meist als Social-Anzeige.
Muss ein UGC-Video als Werbung gekennzeichnet werden?
In der Regel ja, wenn der Creator dafür Geld oder eine andere Gegenleistung bekommt. Der kommerzielle Zweck muss erkennbar sein, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG). Wie der Hinweis aussieht, hängt vom Einzelfall und von der Plattform ab.
Wem gehören die Rechte an einem UGC-Video?
Urheber ist meist der Creator. Du darfst das Video so nutzen, wie der Vertrag es erlaubt (§ 31 UrhG). Kläre vorab Dauer, Kanäle und bezahlte Anzeigen.
Kann ein Erklärfilm auch als Anzeige laufen?
Ja. Werbung gehört bei sechzigsekunden zur Nutzung, den Umfang regeln die AGB. Das Hochformat 9:16 gehört zu jedem Film.
Was passt für ein erklärungsbedürftiges Angebot?
Ein Erklärfilm zeigt Abläufe und Zusammenhänge in Bild und Bewegung, ein UGC-Video eine Person, die erzählt. Liegt die Hürde im Verständnis, hilft der Film. Liegt sie im Vertrauen, hilft der Mensch.





