Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 0.9 · Stand 09.10.2026
Anbieter: Alexander Pütter, Geschäftsbezeichnung „sechzigsekunden“, c/o Acta P Holding GmbH, Memeler Str. 99, 68163 Mannheim. USt-IdNr. DE317660011. E-Mail: info@sechzigsekunden.de. Im Folgenden „sechzigsekunden“.
§ 1 Geltungsbereich, nur für Unternehmer, Rangfolge
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen sechzigsekunden und seinen Kunden über Erklärfilme, Animationen und die Leistungen dazu (zum Beispiel Interview, Skript, Storyboard, Zusatzformate, Nachträge).
(2) sechzigsekunden schließt Verträge nur mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Wer ein Unternehmen gründet und für die Gründung bestellt, handelt als Unternehmer. Der Kunde bestätigt beim Vertragsschluss, dass er als Unternehmer handelt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn sechzigsekunden ihnen nicht widerspricht oder in ihrer Kenntnis leistet. Sie gelten nur, wenn sechzigsekunden ihnen in Textform ausdrücklich zustimmt.
(4) Rangfolge bei Widersprüchen (die höhere Stufe gilt):
- Nachträge (§ 6),
- der Auftrag (§ 2) mit den gewählten Bausteinen,
- das freigegebene Storyboard,
- diese AGB,
- das Gesetz.
Regelt der Auftrag ein Thema, gilt seine Regel. Diese AGB ergänzen ihn.
(5) Welche Leistung sechzigsekunden schuldet, ergibt sich aus dem Auftrag. Allgemeine Beschreibungen auf der Website oder in Präsentationen ersetzen ihn nicht.
§ 2 Begriffe
- Auftrag: das vom Kunden angenommene Dokument „Angebot und Auftrag“ von sechzigsekunden.
- Werktage: Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sowie der 24. und der 31. Dezember. Samstage sind keine Werktage.
- Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Erklärenden nennt (§ 126b BGB), zum Beispiel eine E-Mail. Die Parteien vereinbaren, dass Erklärungen über die Signaturseite und über die Freigabe-Links von sechzigsekunden ebenfalls genügen.
- Freigabe-Link: ein persönlicher Link, über den der Kunde Storyboards und Fassungen ansieht und herunterlädt, freigibt, Korrekturen schickt oder abnimmt.
- Fassung: jede gelieferte Version des Films (Erstfassung, korrigierte Fassung). Die abgenommene Fassung ist die Endfassung.
- Kundeninhalte: alles, was der Kunde liefert oder angibt: Antworten im Interview, Texte, Aussagen, Logos, Marken, Bilder, Videos, Daten, Namen, Stimmen und Darstellungen von Personen.
- KI-Werkzeuge: Software, die mit Verfahren der künstlichen Intelligenz Inhalte erzeugt oder verändert (zum Beispiel Sprachmodelle, Sprachsynthese, Bild- und Musikgenerierung).
§ 3 Interview und Storyboard-Call vor dem Auftrag
(1) Bietet sechzigsekunden Interview und Storyboard-Call kostenlos an, entsteht dadurch für den Interessenten keine Zahlungspflicht und keine Pflicht, einen Auftrag zu erteilen.
(2) Ein Storyboard, das sechzigsekunden vor dem Auftrag zeigt, bleibt bei sechzigsekunden. Ohne Auftrag erhält der Interessent daran keine Rechte.
(3) Inhalte des Interviews behandelt sechzigsekunden vertraulich (§ 16).
§ 4 Vertragsschluss und elektronische Signatur
(1) Ein Angebot von sechzigsekunden ist bis zu dem Datum bindend, das es nennt. Nennt es keines, ist es 14 Kalendertage ab seinem Datum bindend.
(2) Der Kunde nimmt ein Angebot an, indem er es auf der Signaturseite von sechzigsekunden elektronisch unterschreibt (getippter oder gezeichneter Name nach Bestätigung der Häkchen), in Textform annimmt oder eigenhändig unterschreibt. Bei Unterschrift auf der Signaturseite kommt der Vertrag mit der Unterschrift zustande, sonst mit Zugang der Annahme bei sechzigsekunden.
(3) Die Parteien vereinbaren, dass eine einfache elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EU) Nr. 910/2014) für Abschluss, Nachträge und Änderungen genügt. Eine gesetzliche Form besteht für diese Verträge nicht.
(4) Zu jeder Unterschrift auf der Signaturseite speichert sechzigsekunden ein Protokoll: Zeitpunkt, Name, Rolle und E-Mail-Adresse der unterschreibenden Person, bestätigte Erklärungen mit Version, Prüfsumme (SHA-256) des Vertragsinhalts, eine gekürzte, nicht umkehrbare Kennung der IP-Adresse und den Gerätetyp. Beide Parteien erhalten das unterschriebene Dokument mit Protokoll als PDF per E-Mail.
(5) Der Kunde kann den Vertragstext einschließlich dieser AGB vor und nach der Unterschrift abrufen und als PDF speichern (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). sechzigsekunden speichert den Vertragstext und schickt ihn auf Anfrage erneut.
(6) Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB gelten nicht (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB). sechzigsekunden zeigt trotzdem vor der Unterschrift alle Angaben zur Prüfung und bestätigt den Eingang per E-Mail.
(7) Wer für den Kunden unterschreibt, versichert, dass er den Kunden dabei vertreten darf.
(8) Vertragssprache ist Deutsch.
§ 5 Leistung, Gestaltung, Werkzeuge
(1) sechzigsekunden schuldet die Leistung, die der Auftrag beschreibt. sechzigsekunden schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg (zum Beispiel Reichweite, Anfragen oder Umsatz).
(2) Was der Auftrag und das freigegebene Storyboard offenlassen, gestaltet sechzigsekunden frei (zum Beispiel Bildausschnitt, Bewegung, Timing, Musik und Ton). Wünsche zum Geschmack berücksichtigt sechzigsekunden in den Korrekturrunden. Weicht ein Ergebnis nur vom Geschmack des Kunden ab, ist das kein Mangel.
(3) sechzigsekunden wählt die Werkzeuge und Dienste, mit denen es arbeitet, auch KI-Werkzeuge. Es bleibt für das Ergebnis verantwortlich.
(4) sechzigsekunden darf Subunternehmer einsetzen (zum Beispiel für Animation oder Ton). Es verpflichtet sie auf Vertraulichkeit und Datenschutz und bleibt für ihre Leistung verantwortlich.
(5) sechzigsekunden erbringt keine Rechtsberatung und prüft Kundeninhalte und Aussagen nicht rechtlich. Hinweise von sechzigsekunden ersetzen keine Prüfung durch eine dazu befugte Person.
§ 6 Änderungswünsche und Nachträge
(1) Wünscht der Kunde eine Änderung im Sinne des Auftrags oder eine Zusatzleistung, teilt sechzigsekunden in Textform mit, ob sie möglich ist, was sie kostet und wie sie Fristen verschiebt (Nachtrag).
(2) sechzigsekunden muss die Änderung erst ausführen, wenn der Kunde den Nachtrag angenommen hat (elektronische Signatur oder Textform). Wie sich die Verhandlung auf laufende Fristen auswirkt, regelt der Auftrag.
(3) Für einen Nachtrag gelten der zugehörige Auftrag und diese AGB. Die Vergütung eines Nachtrags ist mit seinem Abschluss fällig, wenn der Nachtrag nichts anderes bestimmt.
§ 7 Kundeninhalte und Rechte Dritter
(1) Der Kunde sorgt dafür, dass er alle Rechte an Kundeninhalten hat, die für die Herstellung und die vereinbarte Nutzung nötig sind (zum Beispiel Urheber-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte). Das gilt insbesondere für Einwilligungen von Personen, die im Film zu sehen, zu hören oder genannt sind (§ 22 KUG, Art. 6 und 7 DSGVO).
(2) Der Kunde räumt sechzigsekunden an den Kundeninhalten die Rechte ein, die sechzigsekunden für den Auftrag braucht (einfach, für die Dauer des Auftrags, mit dem Recht zur Bearbeitung), und, wenn der Kunde eine Referenzfreigabe erteilt, für die Referenz (§ 12).
(3) Nimmt ein Dritter sechzigsekunden wegen Kundeninhalten oder wegen Aussagen in Anspruch, die auf Angaben des Kunden beruhen und die der Kunde freigegeben hat (zum Beispiel wegen Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrecht), stellt der Kunde sechzigsekunden von diesen Ansprüchen und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Kunde die Verletzung zu vertreten hat. sechzigsekunden informiert den Kunden unverzüglich, erkennt nichts ohne Abstimmung an und überlässt ihm die Verteidigung, soweit das möglich ist.
(4) Der Kunde behält Kopien seiner Kundeninhalte.
§ 8 Fristen, höhere Gewalt, Verhinderung
(1) Wann Fristen beginnen und wann sie ruhen, regelt der Auftrag. Ein Termin ist nur dann ein Fixtermin, wenn die Parteien ihn in Textform ausdrücklich als „Fixtermin“ bezeichnen.
(2) Höhere Gewalt verlängert Fristen um die Dauer der Störung und weitere 2 Werktage. Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb des Einflusses von sechzigsekunden, die es nicht zu vertreten hat und mit zumutbarem Aufwand nicht umgehen kann, zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik bei Dritten, Ausfall von Strom, Internet oder wesentlichen Diensten Dritter (zum Beispiel KI-, Speicher- oder Rechendienste). sechzigsekunden informiert den Kunden unverzüglich.
(3) Kann der Inhaber von sechzigsekunden wegen Krankheit, Unfall oder eines vergleichbaren Grundes, den er nicht zu vertreten hat, nicht arbeiten, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verhinderung, höchstens um 10 Werktage. sechzigsekunden informiert den Kunden unverzüglich und nennt ein neues Lieferdatum.
(4) Dauert eine Störung nach Absatz 2 oder 3 länger als 10 Werktage, kann jede Partei den Vertrag beenden (Form: § 18 Abs. 2). sechzigsekunden erhält dann die Vergütung für die erbrachten Leistungen, bewertet nach dem Auftrag, und erstattet, was der Kunde darüber hinaus gezahlt hat.
(5) Gerät sechzigsekunden in Verzug, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden. Schadensersatz nur nach § 14.
§ 9 Vergütung, Rechnung, Zahlung
(1) Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Bei Leistungen an Unternehmer in einem anderen Staat kann die Steuer vom Kunden geschuldet sein (Reverse Charge). Dann gibt der Kunde seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.
(2) Fälligkeit und Zahlungsziel regelt der Auftrag. Der Kunde zahlt ohne Abzug.
(3) sechzigsekunden stellt Rechnungen elektronisch per E-Mail, als E-Rechnung (zum Beispiel ZUGFeRD) oder, solange das gesetzlich zulässig ist, als PDF. Der Kunde ist damit einverstanden. Er teilt Änderungen seiner Rechnungsanschrift oder E-Mail-Adresse für Rechnungen unverzüglich mit.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, gelten die gesetzlichen Regeln (insbesondere Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Pauschale von 40 Euro, § 288 Abs. 2 und 5 BGB).
(5) Solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus einem Vertrag in Verzug ist, muss sechzigsekunden weitere Leistungen aus diesem Vertrag nicht erbringen. Fristen von sechzigsekunden ruhen in dieser Zeit.
(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die aus demselben Vertrag stammen (insbesondere wegen Mängeln oder Mehrkosten der Fertigstellung). Ein Zurückbehaltungsrecht hat er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag.
(7) Hinweis zur Künstlersozialabgabe: sechzigsekunden ist ein Einzelunternehmen. Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten können für den Kunden eine Künstlersozialabgabe auslösen (Künstlersozialversicherungsgesetz). Ob er abgabepflichtig ist, prüft der Kunde selbst.
§ 10 Vorzeitige Beendigung
(1) Die Folgen einer Kündigung durch den Kunden (§ 648 BGB), einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB), einer Beendigung wegen fehlender Mitwirkung (§ 643 BGB) und eines Rücktritts regelt der Auftrag, einschließlich der Pauschalen. Regelt er sie nicht, gilt das Gesetz.
(2) Für Nachträge gilt die Regel des zugehörigen Auftrags entsprechend. Maßstab ist die Vergütung des Nachtrags.
§ 11 Nutzungsrechte: Grundsätze
(1) Welche Rechte der Kunde am Arbeitsergebnis erhält, regelt der Auftrag. Regelt er es nicht, erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht für den Zweck, der dem Vertrag zugrunde liegt (§ 31 Abs. 5 UrhG).
(2) Die Rechte entstehen mit der Abnahme der Fassung und der vollständigen Zahlung der Vergütung aus dem Auftrag. Vorher darf der Kunde Storyboards und Fassungen nur intern prüfen und abstimmen, aber nicht veröffentlichen oder Dritten außer seinen Beratern zeigen.
(3) Rechte für Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss unbekannt sind (§ 31a UrhG), räumt sechzigsekunden nicht ein.
(4) sechzigsekunden behält alle Rechte an seinen Werkzeugen, Vorlagen, Programmen (auch dem Code der Animationen), Methoden, Stilen und seinem Wissen. Projektdateien und Quelldateien erhält der Kunde nur mit Nachtrag.
(5) Entwürfe, Storyboards, Skripte und nicht verwendete Varianten bleiben bei sechzigsekunden, soweit sie nicht Teil des abgenommenen Films sind oder der Auftrag etwas anderes bestimmt.
(6) Der Kunde muss sechzigsekunden nicht als Urheber nennen. sechzigsekunden darf sich in den Metadaten der Dateien als Hersteller nennen.
(7) KI-Ergebnisse: Inhalte, die ein KI-Werkzeug ohne prägende menschliche Gestaltung erzeugt, sind nach deutschem Recht oft nicht urheberrechtlich geschützt. An solchen Teilen erhält der Kunde Rechte, soweit sie bestehen. sechzigsekunden sichert nicht zu, dass der Kunde Dritten die Nutzung gleicher oder ähnlicher Inhalte verbieten kann. Die Pflichten von sechzigsekunden aus dem Auftrag (zum Beispiel zu Lizenzen und Rechten Dritter) bleiben unberührt.
§ 12 Referenz
(1) sechzigsekunden nennt einen Kunden und zeigt seinen Film nur, wenn der Kunde das freigegeben hat (Referenzfreigabe). Der Umfang ergibt sich aus der Freigabe.
(2) Die Referenzfreigabe ist freiwillig und keine Bedingung für einen Auftrag. Der Kunde kann sie jederzeit in Textform für die Zukunft widerrufen. sechzigsekunden entfernt die Referenz dann innerhalb von 14 Kalendertagen aus seinen eigenen Kanälen. Bereits Gedrucktes und Beiträge, die Dritte geteilt haben, kann sechzigsekunden nicht zurückholen.
(3) Personen, die im Film zu sehen oder zu hören sind, zeigt sechzigsekunden in einer Referenz nur, wenn ihre Einwilligung das abdeckt. Der Kunde teilt sechzigsekunden mit, wenn eine Einwilligung endet.
§ 13 Mängelrechte
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 633 ff. BGB) mit den folgenden Regeln.
(2) Kein Mangel sind insbesondere: Abweichungen im Geschmack nach § 5 Abs. 2 und Unterschiede in der Darstellung, die eine Plattform oder ein Gerät verursacht (zum Beispiel Kompression, Zuschnitt oder Einblendungen der Plattform).
(3) Der Kunde zeigt einen Mangel in Textform an und beschreibt ihn so, dass sechzigsekunden ihn nachvollziehen kann (zum Beispiel mit Zeitangabe und Format).
(4) sechzigsekunden behebt einen Mangel zuerst durch Nacherfüllung und wählt dafür Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach dem Gesetz mindern, zurücktreten oder den Mangel selbst beseitigen lassen. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach § 14.
(5) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, einer Garantie, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechten Dritter an Teilen, die sechzigsekunden geliefert hat. Für diese gelten die gesetzlichen Fristen.
(6) Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Mangel auf einer Bearbeitung durch den Kunden oder auf Kundeninhalten beruht.
§ 14 Haftung
(1) sechzigsekunden haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sechzigsekunden nur, wenn es eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar war.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Mitarbeiter, Subunternehmer und andere Erfüllungsgehilfen von sechzigsekunden.
§ 15 Datenschutz
(1) Jede Partei ist für ihre eigene Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. sechzigsekunden verarbeitet Daten der Ansprechpartner, Unterzeichner und Interviewpartner des Kunden, um Verträge anzubahnen und durchzuführen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), um Unterschriften zu dokumentieren und Ansprüche zu sichern (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und um gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Einzelheiten stehen in den Datenschutzhinweisen von sechzigsekunden. Der Kunde gibt sie an seine betroffenen Mitarbeiter weiter.
(2) sechzigsekunden setzt Dienstleister als Auftragsverarbeiter ein (zum Beispiel für Hosting, Speicher, E-Mail, Umwandlung von Sprache in Text und Sprachmodelle) und schließt mit ihnen Verträge nach Art. 28 DSGVO. Einige sitzen in den USA oder verarbeiten Daten dort. Grundlage dafür sind ein Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln.
(3) KI-Werkzeuge: In KI-Werkzeuge, die Eingaben zum Training nutzen dürfen oder mit denen kein Vertrag nach Art. 28 DSGVO besteht (zum Beispiel für die Bildgenerierung), gibt sechzigsekunden keine personenbezogenen Daten und keine vertraulichen Informationen des Kunden ein, sondern nur allgemeine Bildbeschreibungen ohne Namen, Zahlen oder Firmendetails. Kundeninhalte wie Logos, Produktfotos oder Bilder von Personen lädt sechzigsekunden in solche Werkzeuge nur mit Zustimmung des Kunden in Textform hoch.
(4) Auftragsverarbeitung: Material, das der Kunde für den Film liefert (auch Bilder, Namen oder Stimmen von Personen), verarbeitet sechzigsekunden als eigener Verantwortlicher nur für den Auftrag. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist dafür nicht nötig. Soll sechzigsekunden personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeiten (zum Beispiel Kundenlisten für persönlich angesprochene Filme), schließen die Parteien vorher einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Verlangt der Kunde einen solchen Vertrag, stellt sechzigsekunden seine Vorlage bereit.
(5) Aufnahmen und Daten aus dem Interview speichert und löscht sechzigsekunden nach seinen Datenschutzhinweisen.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für den Vertrag. Vertraulich sind alle nicht öffentlichen Informationen über Geschäft, Produkte, Kunden, Zahlen und Pläne, die Inhalte des Interviews, Storyboards und Fassungen vor der Veröffentlichung sowie Preise und Bedingungen des Vertrags.
(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Verstoß öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei schon bekannt waren, die sie unabhängig selbst erarbeitet oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat. Muss eine Partei Informationen wegen Gesetz, Gericht oder Behörde offenlegen, darf sie das und informiert die andere Partei, soweit das erlaubt ist.
(3) Jede Partei darf vertrauliche Informationen an Personen weitergeben, die sie für den Vertrag brauchen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (Mitarbeiter, Subunternehmer, Dienstleister nach § 15, Berater mit Schweigepflicht).
(4) Die Pflicht gilt während des Vertrags und 3 Jahre nach seinem Ende. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind.
(5) Hat der Kunde den Film veröffentlicht, ist der Film selbst nicht mehr vertraulich. Für die Referenz gilt § 12.
(6) sechzigsekunden darf auch für Wettbewerber des Kunden arbeiten. Vertrauliche Informationen des Kunden nutzt es dabei nicht.
§ 17 Lieferung, Dateien, Archiv
(1) sechzigsekunden liefert Dateien über einen Download-Link. Der Link ist mindestens 30 Kalendertage gültig. Der Kunde lädt die Dateien in dieser Zeit herunter und speichert sie selbst.
(2) sechzigsekunden bewahrt die Dateien der Endfassung 12 Monate nach der Abnahme auf und schickt sie in dieser Zeit auf Wunsch kostenlos erneut. Danach muss sechzigsekunden die Dateien nicht mehr aufbewahren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(3) Projektdateien bewahrt sechzigsekunden nach eigenem Ermessen auf. Ein Anspruch des Kunden darauf besteht nicht (§ 11 Abs. 4).
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien halten Änderungen und Nebenabreden in Textform fest (auch per E-Mail oder elektronischer Signatur). Eine Schriftform ist nicht nötig. Mündliche Absprachen gelten, wenn sie getroffen wurden. sechzigsekunden bestätigt sie zur Klarheit in Textform.
(2) Kündigung, Rücktritt, Anzeige eines Mangels, Fristsetzung und Widerruf der Referenzfreigabe erklären die Parteien in Textform.
(3) Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von sechzigsekunden an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
(5) Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Mannheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag. sechzigsekunden darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(6) Ist eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).
(7) sechzigsekunden kann diese AGB für künftige Verträge ändern. Für einen geschlossenen Vertrag gilt die Version, die bei seinem Abschluss vereinbart war.